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Zuordnung zu den Ständen

Die Mitbestimmungsrechte dürfen gemäss § 19 Abs. 2 UniG nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden. Personen, die aufgrund von Mehrfachanstellungen oder aus weiteren Gründen verschiedenen Ständen angehören könnten, werden automatisiert einem einzigen Stand zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund folgender Grundsätze:

  • Studierende (Bachelor, Master, Lehrdiplom für Maturitätsschulen) gehören zum Stand der Studierenden, auch wenn sie an der UZH angestellt sind.
  • Die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Nachwuchs geht der Zugehörigkeit zu den fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Zugehörigkeit zum ATP vor.
  • Die Zugehörigkeit zu den fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht der Zugehörigkeit zum ATP vor.

In begründeten Fällen kann ein Standeswechsel beantragt werden.

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