Wahl der Delegierten
Die Standesangehörigen haben ein Recht auf Mitbestimmung an der UZH. Sie können Delegierte in universitäre und fakultäre Gremien und Kommissionen sowie in Gremien auf Institutsebene entsenden. (§ 19 Abs. 1 UniG, § 26 UniO)
Das Mitbestimmungsrecht ist an die Standeszugehörigkeit gebunden und unabhängig von einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Standesorganisation.
Die Wahl der Delegierten (mit Ausnahme jener der Studierenden) richtet sich nach dem «Reglement über die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität Zürich» (Wahlreglement) (§ 26 Abs. 5 UniO).
Bei den studentischen Vertreterinnen und Vertretern werden die Wahlen durch den VSUZH geregelt. Das Wahlreglement des VSUZH wird durch die Erweiterte Universitätsleitung genehmigt. (§ 23 Abs. 4 UniO).
Die Wahlen werden durch die Standesorganisationen durchgeführt; die Aufsicht liegt beim Generalsekretariat.